Eingeräumte Nutzungsrechte

an Werken der pixus.systems, Frank Grulert

Gegenstand des Vertrages ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist.

Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Das Werk darf ohne ausdrückliche Einwilligung der pixus/Grulert weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch in Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die pixus/Grulert eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung geltend zu machen.

pixus/Grulert hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Art und Umfang der Nennung ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt pixus/Grulert zu Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis gelten zu machen, bleibt unberührt.

Die pixus/Grulert überträgt dem Auftraggeber die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Es wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte, sowie eine über die vereinbarte Nutzung herausgehende Nutzung in räumlichem, zeitlichem oder inhaltlichem Umfang, bedarf der schriftlichen Vereinbarung und wird gesondert berechnet.

Illegale Nach- und Weiternutzungen, die ohne die vorherige Einwilligung des Urhebers erfolgen, werden mit der üblichen Nutzungsvergütung zuzüglich 100% Aufschlag berechnet, der Anspruch auf Schadensersatz bleibt davon unberührt. Aus der Zahlung allein entsteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung.

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

Unabhängig der eingeräumten Rechte behält sich pixus/Grulert die Verwendung der Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung vor.

Gestaltungsfreiheit und Haftung

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen, der Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten bleibt bestehen.

Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinzeichnungen und Teilleistungen entfällt jegliche Haftung seitens der pixus/Grulert.

Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Arbeiten haftet pixus/Grulert nicht.

Beanstandungen, gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei pixus/Grulert geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei abgenommen. Mit der Abnahme übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit in Schrift und Bild.

Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort ist Mülheim an der Ruhr.

Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Form.

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

letzmalig geändert am 01.11.2006